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Fachkraft mit anerkannter Berufsausbildung

23.02.2022 - Artikel

Wichtiger Hinweis: Sie müssen Ihre ausländische berufliche Qualifikation vor Visumantragstellung durch die zuständige deutsche Stelle anerkennen lassen. Eine fehlende Anerkennung führt zwangsläufig zur Ablehnung Ihres Visumantrags. Die notwendigen Informationen zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens finden Sie auf der folgenden Webseite: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/

Die Antragstellung in der Visastelle der Botschaft muss persönlich und unter Vorlage folgender Unterlagen erfolgen. Alle geforderten Dokumente sind im Original und mit zwei gut lesbaren Kopien vorzulegen. Alle Dokumente müssen mit einer deutschen Übersetzung vorgelegt werden.

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Reisepass (noch mindestens sechs Monate gültig)
  • Fotokopie der Seite 2 des Reisepasses des Antragstellers
  • biometrisches Passfoto
  • Motivationsschreiben
  • Lebenslauf
  • Anerkennungsbescheid der zuständigen Stelle
  • mit Feststellung der Defizite in der beruflichen Praxis. Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass eine Visumbeantragung ohne Anerkennungsbescheid nicht möglich ist. Die notwendigen Informationen zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens finden Sie hier: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/
  • Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzangebots. Wichtiger Hinweis: Als Arbeitgeber nutzen Sie hierfür bitte das Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis. Wichtiger Hinweis: Die angestrebte Tätigkeit muss eine qualifizierte Beschäftigung darstellen, zu der Sie aufgrund des Ausbildungsabschlusses befähigt sind.
  • Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts In der Regel durch Arbeitsvertrag, mindestens 818,00 EUR netto/1.021,00 EUR brutto pro Monat.
  • Nachweis ausreichenden Krankenversicherungsschutzes für die Einreise gültig ab dem gewünschten Einreisetag bis zum Beginn der Berufsausbildung
  • (Optional) Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Ausländerbehörde im beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG

Diese Liste ist nicht abschließend. Zusätzliche Nachweise können im Rahmen der Antragsüberprüfung von der Botschaft nachgefordert werden. Die Vorlage aller geforderten Unterlagen garantiert nicht die Erteilung des Visums. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, weitere, seinen Antrag unterstützende Unterlagen beizufügen.

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