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Pässe und Ausweise

03.11.2022 - Artikel

Reisepässe (ePass oder Kinderreisepass)

Die Antragstellung erfolgt persönlich und unter Vorlage der unten aufgeführten Unterlagen.

Vorzulegende Unterlagen:

  • das ausgefüllte Antragsformular:
    Passantrag Erwachsener
    Passantrag Kind
  • ein aktuelles biometrisches Passfoto (Anforderungen: u.a. ausreichender Kontrast, keine überbelichteten Bereiche, mittel- bis dunkelgrauer Hintergrund), siehe auch Fotomustertafel
  • bisheriger Reisepass / Personalausweis
  • Geburtsurkunde (falls die Geburt nicht in Deutschland beurkundet wurde, ist die tunesische Geburtsurkunde auf französischsprachigem Vordruck oder die arabische Urkunde mit deutscher Übersetzung vorzulegen)
  • tunesische Aufenthaltserlaubnis (carte de séjour) (oder tunesischer Reisepass)
  • Abmeldebestätigung aus Deutschland (bei nicht erfolgter Abmeldung siehe unten)
  • ggf. Einbürgerungsurkunde
  • ggf. Heiratsurkunde(n), Scheidungsurteil(e)
  • ggf. Bescheinigung zur Namensführung
  • bei Diebstahl / Verlust des alten Ausweisdokuments ist außerdem das von der tunesischen Polizei ausgestellte Verlustprotokoll im Original vorzulegen (in französischer Sprache oder mit Übersetzung)

Bei minderjährigen Antragstellern müssen das Kind und die Sorgeberechtigten persönlich vorsprechen. Falls einer der Sorgeberechtigten sich in Deutschland befindet, kann er beim Einwohnermeldeamt eine Zustimmungserklärung zur Passbeantragung abgeben. Diese Zustimmungserklärung mit beglaubigter Unterschrift muss im Original vorgelegt werden oder kann direkt vom Einwohnermeldeamt an die Botschaft gefaxt werden.

Zusätzlich zu den oben aufgeführten sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Reisepässe der Eltern
  • tunesische Aufenthaltserlaubnis (oder tunesische Reisepässe) der Eltern
  • Heiratsurkunde der Eltern
  • ggf. Sorgerechtsentscheidung

Es können gegebenenfalls weitere Dokumente nachgefordert werden.


Bei Erstbeantragung eines Reisepasses muss möglicherweise zunächst eine Namenserklärung abgegeben bzw. die Geburt nachbeurkundet werden. Grundsätzlich kann erst nach Abschluss dieses Verfahrens kann ein Ausweisdokument ausgestellt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Der ePass wird in der Regel für Personen ab 12 Jahren ausgestellt. Auf Wunsch der Sorgeberechtigten kann auch für Kinder unter 12 Jahren ein ePass beantragt werden. Ansonsten wird für Kinder ein Kinderreisepass ausgestellt. Die Gültigkeit des Kinderreisepasses beträgt seit 01.01.2021 nur noch ein Jahr (bislang: sechs Jahre) und kann um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Ein Kinderreisepass kann höchstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes Gültigkeit besitzen.

Die Gültigkeit des ePasses beträgt für Personen ab 24 Jahren 10 Jahre; für Personen unter 24 Jahren wird der ePass mit einer Gültigkeit von 6 Jahren ausgestellt.

Die Gebühr beträgt je nach Fall (Alter des Antragstellers; örtliche Zuständigkeit usw.) zwischen 58,50 Euro und 193 Euro – zahlbar ausschließlich in tunesischen Dinar nach Tageskurs.

Abmeldebestätigung: Bitte beachten Sie, dass Sie nach dem Meldegesetz verpflichtet sind, sich in Deutschland abzumelden, wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Falls Sie noch in Deutschland gemeldet sind und dennoch einen Reisepass bei der Botschaft beantragen wollen, muss ein Unzuständigkeitszuschlag in Höhe der Passgebühr erhoben werden. Auch kann es hierdurch zu Verzögerungen bei der Bearbeitung kommen.

Achten Sie darauf, Ihren Reisepass rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Passes zu beantragen. Es muss mit einer Bearbeitungsdauer von 4-6 Wochen gerechnet werden.

Bei Eintreffen des Reisepasses werden Sie telefonisch benachrichtigt. Die Abholung erfolgt montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 10:30 Uhr, freitags bis 10:00 Uhr.

Vorläufiger Reisepass

In dringenden Fällen kann ein vorläufiger Reisepass mit einer Gültigkeit von einem Jahr ausgestellt werden. Die vorzulegenden Unterlagen für den vorläufigen Reisepass sind dieselben wie für den ePass.

Personalausweis

Der Personalausweis mit dem kontaktlosen, elektronischen Chip ist eine Multifunktionskarte im Scheckkartenformat. Auf Wunsch des Antragstellers können auf dem Chip des Personalausweises - neben dem Lichtbild - die Fingerabdrücke als weiteres biometrisches Sicherheitsmerkmal gespeichert werden. Diese biometrischen Sicherheitsmerkmale dürfen nur von hoheitlichen Behörden (z.B. Grenzbeamten, Polizei) ausgelesen werden. Weiterhin kann der Personalausweisinhaber die elektronische Ausweisfunktion und die Unterschriftenfunktion nutzen.

Seit Juli 2017 werden Personalausweise nur noch mit eingeschalteter Online-Funktion geliefert. Ausführliche Informationen zum Personalausweis und zur Online-Funktion finden Sie in der Infobroschüre „Der Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion“ und im Personalausweisportal.

Die Antragstellung erfolgt persönlich und unter Vorlage der unten aufgeführten Unterlagen. Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass nur vollständige Anträge entgegen genommen werden können. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin unter der Telefonnummer (+216) 71.143.225 (Montag bis Donnerstag, 13:30 Uhr bis 14:30 Uhr) oder über unser Kontaktformular.


Vorzulegende Unterlagen:


  • Ausgefülltes Antragsformular
  • ein aktuelles biometrisches Passfoto (Anforderungen: u.a. ausreichender Kontrast, keine überbelichteten Bereiche, mittel- bis dunkelgrauer Hintergrund),siehe auch Fotomustertafel
  • bisheriger Reisepass / Personalausweis
  • Geburtsurkunde (falls die Geburt nicht in Deutschland beurkundet wurde, ist die tunesische Geburtsurkunde auf französischsprachigem Vordruck vorzulegen)
  • tunesische Aufenthaltserlaubnis (carte de séjour) oder tunesischer Reisepass
  • Abmeldebestätigung aus Deutschland (bei nicht erfolgter Abmeldung siehe unten)
  • ggf. Einbürgerungsurkunde
  • ggf. Heiratsurkunde(n), Scheidungsurteil(e)
  • ggf. Bescheinigung zur Namensführung
  • bei Diebstahl / Verlust des alten Ausweisdokuments ist außerdem das von der tunesischen Polizei ausgestellte Verlustprotokoll im Original vorzulegen (in französischer Sprache oder mit Übersetzung)

Minderjährige Personen unter 16 Jahren sind nicht berechtigt, eigenständig einen Personalausweis zu beantragen, müssen aber dennoch persönlich in der Botschaft erscheinen. Antragsteller sind in diesen Fällen die Sorgeberechtigten. Im Falle der Nichtanwesenheit eines sorgeberechtigten Elternteils, ist in der Regel dessen schriftliche Zustimmung zum Antrag vorzulegen. Diese Zustimmungserklärung mit beglaubigter Unterschrift muss im Original vorgelegt werden oder kann direkt vom Einwohnermeldeamt an die Botschaft gefaxt werden.

Zusätzlich zu den oben aufgeführten sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Reisepässe der Eltern
  • tunesische Aufenthaltserlaubnis oder tunesische Reisepässe der Eltern
  • Heiratsurkunde der Eltern
  • ggf. Sorgerechtsentscheidung
  • ggf. Staatsangehörigkeitsausweise oder Einbürgerungsurkunden der Eltern
  • ggf. Vaterschaftsanerkennung (falls die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren)

Es können gegebenenfalls weitere Dokumente nachgefordert werden.

Die Gültigkeit des Personalausweises beträgt für Personen ab 24 Jahren 10 Jahre; für Personen unter 24 Jahren 6 Jahre.

Die Gebühr für die Beantragung des Personalausweises beträgt je nach Fall (Alter des Antragstellers, örtliche Zuständigkeit usw.) zwischen 67 Euro und 86,30 Euro. Die Gebühr für nachträgliches Einschalten der Online-Ausweisfunktion, Änderung der PIN sowie Entsperrung des Personalausweises beträgt jeweils 12,00 EUR. Die Gebühr ist ausschließlich in tunesischen Dinar nach Tageskurs zahlbar.

Abmeldebestätigung: Bitte beachten Sie, dass Sie nach dem Meldegesetz verpflichtet sind, sich in Deutschland abzumelden, wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Falls Sie noch in Deutschland gemeldet sind und dennoch einen Reisepass bei der Botschaft beantragen wollen, muss ein Unzuständigkeitszuschlag in Höhe der Passgebühr erhoben werden. Auch kann es hierdurch zu Verzögerungen bei der Bearbeitung kommen.

Sie müssen bei Antragstellung eine Erklärung darüber abgeben, ob Ihre Fingerabdrücke auf dem Chip Ihres Personalausweises als zusätzliches biometrisches Sicherheitsmerkmal gespeichert werden sollen oder nicht. Es entstehen Ihnen keine Nachteile, wenn Sie keine Fingerabdrücke in den Personalausweis aufnehmen lassen.

Jeder Antragsteller, der älter als 15 Jahre und 9 Monate bei Antragstellung ist, erhält von der Bundesdruckerei einen PIN-Brief, der die sogenannte Geheimnummer (PIN), die Entsperrnummer (PUK) und ein Sperrkennwort enthält. Auch wenn Sie die Online-Ausweisfunktion nicht nutzen wollen, erhalten Sie den Brief und sollten diesen sicher aufbewahren.

Wenn Sie in Deutschland abgemeldet sind und in Tunesien wohnen, wird der PIN-Brief an die Pass- und Personalausweisstelle der Botschaft versandt und zusammen mit dem Personalausweis ausgehändigt. Wenn Sie noch in Deutschland gemeldet sind, kann der PIN-Brief entweder direkt an Meldeadresse in Deutschland oder an die Pass- und Personalausweisstelle der Botschaft geschickt werden. Der PIN-Brief kann grundsätzlich nur persönlich an den Ausweisinhaber ausgehändigt werden. Die Ausgabe an eine Person mit Abholvollmacht ist unzulässig.

Damit die Online-Funktion des Personalausweises genutzt werden kann, muss die im PIN-Brief enthaltene vorläufige fünfstellige Transport-PIN durch eine persönliche sechsstellige PIN ersetzt werden. Die Änderung der PIN kann bei Aushändigung des Personalausweises oder auch später erfolgen. Für alle Änderungsanträge, bei denen die Eingabe der Geheimnummer (PIN) erforderlich ist, muss der Antragsteller persönlich erscheinen. Hierzu zählen insbesondere das Neusetzen der PIN, das nachträgliche Ein- bzw. Ausschalten der Online-Ausweisfunktion und das Entsperren eines Personalausweises.

Abholung

Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 4 bis 6 Wochen. Bei Eintreffen des Personalausweises werden Sie telefonisch benachrichtigt. Die Abholung erfolgt montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 10:30 Uhr, freitags bis 10:00 Uhr.

Der Personalausweis darf nur ausgegeben werden, wenn Sie der Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft gegenüber bestätigen, den vorgenannten PIN-Brief erhalten zu haben.

Bitte bringen Sie hierzu Ihren bisherigen Personalausweis (oder Reisepass, falls Sie bisher noch keinen Personalausweis haben) mit. Werden Personalausweis und PIN-Brief gemeinsam abgeholt, trägt der Ausweisinhaber das Risiko, dass er zum gleichen Zeitpunkt sowohl den Ausweis als auch die Geheimnummer mit sich führt.

Bitte beachten Sie, dass Sie nach dem Meldegesetz verpflichtet sind, sich in Deutschland abzumelden, wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.

Die eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums

Allgemeine Informationen

Mit der eID-Karte können Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie EWR-Angehörige digital Behördengänge sowie Geschäftliches erledigen, so wie dies mit der Online-Ausweisfunktion des deutschen Personalausweises und des elektronischen Aufenthaltstitels möglich ist.

Bitte beachten Sie, dass die eID-Karte mit Online-Ausweisfunktion nur für digitale Dienstleistungen bestimmt ist. Sie ersetzt nicht den anerkannten und gültigen ausländischen Pass oder Personalausweis für die Identifizierung, bspw. auf Reisen. Die eID-Karte kann daher in keinem Fall als hoheitliches Reisedokument verwendet werden.

Wer kann eine eID-Karte beantragen?

  • Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union und
  • Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen),
    die
  • nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
    und
  • mindestens 16 Jahre alt sind.

Diese Unterlagen benötigen Sie zur Beantragung

Zur Beantragung Ihrer eID-Karte benötigen Sie das vollständig ausgefüllte Antragsformular sowie das von Ihrem Heimatstaat ausgestellte und gültige Identitätsdokument, z. B. einen Pass oder eine nationale Identitätskarte (Personalausweis).

In dem Chip der eID-Karte wird auch Ihre Anschrift gespeichert. Daher müssen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland nachweisen, z.B. mit einer Aufenthaltserlaubnis (carte de séjour) oder Mietvertrag. Weitere beizubringende Unterlagen können bei Bedarf nachgefordert werden.

Bitte vereinbaren Sie für die Erteilung einer eID-Karte einen Termin über unser Kontaktformular, indem Sie die Kategorie „Terminanfrage Pass/ Ausweis“ auswählen und uns eine E-Mail schicken.„

Gültigkeitsdauer und Gebühren

Die eID-Karte wird mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren und gegen eine Gebühr von 37,00€ ausgegeben.

Die Gültigkeitsdauer kann nicht verlängert werden. Sie können vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine neue eID-Karte beantragen. Hierzu ist der Nachweis eines begründeten Interesses erforderlich.

Weitere nützliche Links und Informationen

Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz bzw. eIDKG)

Informationen zur eID-Karte auf der Webseite des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Weiterführende Informationen zum Online-Ausweisen auf dem Personalausweisportel des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Informationbroschüre des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (nur Englisch)

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