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Kfz- und Führerscheinangelegenheiten

28.02.2024 - Artikel

Einfuhr eines Fahrzeugs

Bei der Einreise mit einem Kfz wird eine Verkehrserlaubnis für das Fahrzeug von drei Monaten erteilt. Die Fahrzeugdaten werden in den Reisepass des Halters eingetragen, da ein Verkauf des Fahrzeugs in Tunesien nicht ohne Zollentrichtung stattfinden darf. Bei der Ausreise mit dem Fahrzeug wird die Eintragung wieder gelöscht.

Bitte beachten Sie: die Ausreise ohne ein noch im Pass eingetragenes Kfz ist nicht möglich!

Vor der Einfuhr eines Kfz für länger als drei Monate sollte unbedingt vorab Kontakt mit den zuständigen tunesischen Auslandsvertretungen in Deutschland aufgenommen werden. Die Einfuhr eines Kfz, das älter als drei Jahre ist, ist für einen längeren Zeitraum nach tunesischen Vorschriften nicht möglich.

Um Schwierigkeiten bei den Grenzübergängen zu vermeiden, wird im Fall eines Gebrauchtwagenkaufs empfohlen, beim zuständigen Straßenverkehrsamt die aktuellen Angaben zum Halter in den Fahrzeugpapieren nachtragen zu lassen. Sollte das Fahrzeug bei einem Unfall einen Totalschaden erleiden, muss von der örtlichen Polizei- oder Zollbehörde eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt und das Fahrzeug zolltechnisch abgewickelt/verzollt werden, damit man das Land ohne das Fahrzeug verlassen kann. Bei einer evtl. notwendigen Verschrottung des Fahrzeugs ist mit empfindlichen Zollgebühren zu rechnen.

Auch im Falle eines Fahrzeugdiebstahls sind grundsätzlich erhebliche Zollgebühren zu entrichten. Der Abschluss von Versicherungen, die die o.a. Risiken abdecken, wird dringend empfohlen.

Der Verlust oder Diebstahl der Kfz-Papiere oder des Führerscheins ist umgehend bei der örtlich zuständigen tunesischen Polizeibehörde anzuzeigen. Für die Ausstellung und Übersendung von Zweitschriften durch die ausstellende Behörde in Deutschland ist mit einer Wartezeit von ca. 2 Monaten zu rechnen.

Sollte das Auto wegen falschen Parkens abgeschleppt worden sein, so kann es gegen Entrichtung einer Gebühr von etwa 30,- TND bei der „Fourrière“ ausgelöst werden.

Abmeldung von nach Tunesien verbrachten Pkw mit deutscher Zulassung

Ist beabsichtigt, ein Fahrzeug mit deutschen Kennzeichen nach Tunesien zu überführen und dort zuzulassen, so ist das Fahrzeug bereits vor der Überführung in Deutschland abzumelden und ein Überführungskennzeichen zu beantragen. Bitte wenden Sie sich hierzu direkt an Ihre Zulassungsstelle in Deutschland.

In besonders gelagerten Einzelfällen ist auch eine Abmeldung des Fahrzeugs bei der Deutschen Botschaft möglich (montags bis freitags zwischen 8 und 10 Uhr). Hierzu ist die persönliche Vorsprache des Halters erforderlich.

Folgende Unterlagen sind hierzu vorzulegen:

  • Kennzeichen
  • die deutschen Fahrzeugpapiere
  • Kaufvertrag

Die Abmeldegebühr beträgt aktuell 34,07 EURO, zahlbar ausschließlich in TND.


Führerschein

Der deutsche Führerschein ist bei touristischen Aufenthalten ausreichend. Die Mitnahme des Internationalen Führerscheins wird jedoch zusätzlich empfohlen.

In Tunesien ansässige Deutsche werden gebeten, das Merkblatt zum gestaffelten Pflichtumtausch von deutschen Führerscheinen zu beachten.

Der Umtausch des Führerscheins erfolgt unter Einbeziehung der deutschen Botschaft Tunis und berücksichtigt damit die notwendige Identitätsprüfung sowie die aufgrund von europäischen Vorgaben bestehende Verpflichtung, dass eine Person immer nur im Besitz eines Führerscheindokumentes ist.


Zuständige Behörde für den Umtausch bei Wohnsitz in Tunesien

Grundsätzlich ist nach § 73 Absatz 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) jede untere Verwaltungsbehörde in Deutschland zuständig. Die deutsche Botschaft Tunis empfiehlt, sich an die Behörde zu wenden, die den Führerschein ausgestellt hat (Ausstellungsbehörde).

Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

1. Die Antragstellerin/der Antragsteller wendet sich direkt an die zuständige deutsche Behörde (s. o.).

Die notwendigen Unterlagen werden über die jeweiligen Landesbehörden bereitgestellt.

Hinweis: Die Kosten für den Umtausch belaufen sich auf rund 25 Euro zzgl. Versand.

2. Die zuständige Behörde sendet die Antragsunterlagen direkt an die Antragstellerin/den Antragsteller.

3. Die Antragstellerin/der Antragsteller sendet die ausgefüllten und unterschriebenen Antragsunterlagen inklusive Foto nach der Passverordnung an die zuständige Behörde zurück.

4. Der neue Führerschein wird produziert und an die Auslandsvertretung übersandt

5. Die Auslandsvertretung prüft die Identität anhand des vorliegenden Ausweisdokuments, händigt, sofern keine Bedenken hinsichtlich der Identität bestehen, den neuen Führerschein aus, zieht den alten Führerschein ein und übersendet den alten Führerschein an die ausstellende Behörde.

Es handelt sich nur um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden.

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