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Leben und Arbeiten in Tunesien
Ruinen der römischen Stadt Sufetula in Sbeitla, Tunesien, © picture alliance / blickwinkel
- Allgemeine Informationen über Tunesien
- Aufenthaltserlaubnis
- Devisenbestimmungen
- Einreise-, Aufenthalts-, Einfuhrrecht
- Erwerbstätigkeit
- Familienrechtliche Fragen
- Gesundheitsversorgung
- Immobilienerwerb
- Kirchen
- Krankenversicherung
- Meldepflicht
- Nützliche Adressen:
- Personenstandsurkunden
- Rente
- Schule
- Sozialhilfe
- Verein der in Tunesien lebenden deutschen Frauen
- Wohnungssuche
- Zoll
- Zusätzliche Hinweise und Informationen
Allgemeine Informationen über Tunesien
erhalten Sie beim Fremdenverkehrsamt Tunesien.
Querstrasse 8-10
60322 Frankfurt
Tel. + 49 69 133835 0
Fax: + 49 69 133835 22
Email: FVATSekretariat@discovertunisia.com
Webpage: www.discovertunisia.com/de
Aufenthaltserlaubnis
Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten benötigen Sie keine Aufenthaltserlaubnis. Wenn Sie sich länger in Tunesien aufhalten möchten, müssen Sie nach der Einreise bei der für Ihren hiesigen Aufenthaltsort zuständigen Polizeibehörde eine Aufenthaltsgenehmigung (permis de séjour) beantragen. Hierfür müssen Sie insbesondere eine Unterkunft und ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts in Tunesien nachweisen, zum Beispiel durch Mietvertrag, Rentenbescheinigungen, Kontoauszüge etc. Abhängig von der Polizeibehörde können noch weitere Unterlagen von Ihnen verlangt werden. Die Einzelheiten erfragen Sie daher bitte dort bzw. vor Ausreise aus Deutschland bei den tunesischen Auslandsvertretungen in Deutschland.
Devisenbestimmungen
In Tunesien herrschen strenge Devisenbeschränkungen. Die Landeswährung Tunesische Dinar (TDN) darf grundsätzlich weder ein- noch ausgeführt werden. Die Einfuhr fremder Devisen ist ohne Begrenzung möglich. Wenn der Gegenwert 25.000 TND oder mehr entspricht, muss eine Einfuhrdeklaration beim Zoll erfolgen. Reisende, welche keinen permanenten Aufenthalt in Tunesien haben, und die Absicht haben, eine Restsumme der Devisen von 5.000 TND oder mehr wieder auszuführen, müssen bereits bei der Einfuhr den Wert der mitgeführten Devisen deklarieren.
Bei Verstößen gegen die tunesischen Zollvorschriften wird der mitgeführte Geldbetrag beschlagnahmt und ein gerichtliches Verfahren eingeleitet.
Fragen zur Deviseneinfuhr und -transfer sollten Sie an die für Sie zuständige tunesische Auslandsvertretung in Deutschland oder, im Wirtschaftsbereich, an die Deutsch-Tunesische Industrie- und Handelskammer (s.u.) richten.
Deutsch-tunesische Industrie- und Handelskammer (AHK)
Immeuble „Le Dôme“
2045 Berges du Lac
Tel. 00216-71-965.280, Fax 00216-71-964.553
E-Mail : info@ahktunis.org, Internet: tunesien.ahk.de
Einreise-, Aufenthalts-, Einfuhrrecht
Fragen zum tunesischen Einreise-, Aufenthalts-, Einfuhrrecht u.a. sollten Sie an die für Sie zuständige tunesische Auslandsvertretung in Deutschland richten. Eventuell wird Ihre Frage auch auf der Webseite des tunesischen Zolls (auf Französisch) beantwortet.
Erwerbstätigkeit
Zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der Deutsch-tunesischen Industrie- und Handelskammer (s.o.). Die AHK führt u.a. auch eine „Jobbörse“ und kann über Aussichten einer Erwerbstätigkeit bei einer deutschen Firma in Tunesien Auskunft geben.
Darüber hinaus können bzw. sollten Sie sich in der Tagespresse über Angebote auf dem Arbeitsmarkt informieren. Hierfür empfiehlt sich z.B. die französischsprachige „La Presse“. www.lapresse.tn
In fast allen Bereichen dürften sehr gute französische und teilweise arabische Sprachkenntnisse Voraussetzung für eine Anstellung oder Arbeitsaufnahme sein.
Familienrechtliche Fragen
Hinsichtlich familienrechtlicher Fragen rät die Botschaft zur Kontaktaufnahme mit einem in beiden Rechtsordnungen bewanderten Rechtsanwalt. Insbesondere Scheidungen, die in einem Staat durch ein Gericht erfolgen, sind nicht automatisch im anderen Land anerkannt.
Beachten Sie bitte, dass ein Kind eines deutschen und tunesischen Elternteils, beide Staatsangehörigkeiten durch Geburt erwirbt. Seit dem 23. November 2015 ist für eine Ausreise aus Tunesien bei gemeinsamen Sorgerecht das Einverständnis des tunesischen Elternteils nicht mehr erforderlich. Jedoch verlangen manche Grenzbeamte diese weiterhin.
Gesundheitsversorgung
Auf der Website der Botschaft finden Sie eine unverbindliche Liste von Ärzten, die z.T. über deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
Immobilienerwerb
Grundsätzlich dürfen ausländische Staatsangehörige in Tunesien Immobilien, d.h. Land- oder Hausbesitz, erwerben. Ausgeschlossen sind jedoch landwirtschaftlich genutzte bzw. auch schlicht im örtlichen Nutzungsplan als landwirtschaftlich ausgewiesene Flächen. Aufgrund in diesem Zusammenhang auftretender Betrugsfälle wird empfohlen, sich vor dem Grundstückserwerb genau über die zugelassene Flächennutzung zu informieren.
Grundsätzlich bedarf es zum Abschluss eines rechtswirksamen Grundstückgeschäfts der vorherigen Zustimmung der Zentralbank und des örtlich zuständigen Gouverneurs, dessen Entscheidung endgültig ist und keiner richterlichen Überprüfung unterliegt. Ohne diese vorherige Zustimmung kann ein gültiger Kaufvertrag und ein Erwerb des Eigentums nicht zustande kommen. Die Bearbeitungszeit des Genehmigungsverfahrens beträgt in der Regel mehrere Jahre.
Die Botschaft empfiehlt nachdrücklich, bei Grundstücksgeschäften einen tunesischen Anwalt zu konsultieren, insbesondere auch was Informationen zu möglichen Ausnahmeregelungen betrifft.
Kirchen
Es gibt katholische Kirchen in Tunis und in den größeren Städten.
Nähere Informationen finden Sie hier und auf der Website www.diocesetunisie.org
Krankenversicherung
Erkundigen Sie sich bei Ihrer deutschen Versicherung, unter welchen Bedingungen sie auch im Ausland lebende Personen versichert. Neben den teuren privaten Versicherungen gibt es in Tunesien die gesetzlichen Krankenkassen, die allerdings nur Personen versichern, die in Tunesien arbeiten bzw. der hiesigen Sozialversicherung unterliegen.
Meldepflicht
Eine Meldepflicht bei der Botschaft gibt es für Deutsche im Ausland nicht. Gleichwohl ist es empfehlenswert, sich im Online-Verfahren in eine Datenbank mit deutschen Staatsangehörigen, die sich in Tunesien aufhalten, einzutragen. Die Eintragung in diese Datenbank mit Kontaktadressen von Angehörigen kann sich in Notfällen als sehr hilfreich erweisen. Ihre Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt. Registrieren können Sie sich hier.
Für Informationen zum tunesischen Meldeverfahren wenden sie sich bitte an die tunesischen Behörden.
Nützliche Adressen:
I. Deutschsprachige Rechtsanwälte
Hier finden Sie eine unverbindliche Liste von tunesischen Rechtsanwälten, die z.T. über deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
II. Behörden
Société nationale immobilière de Tunisie (SNIT)
Cité El Manar II – 1004 Tunis
Tel.: +216 71 884 499/ 71 885 649
Fax: +216 71 886 577
Email: snit.tunis@gnet.tn
Conservation de la propriété foncière de Tunis
Cité +216 71 831 700/ 71 833 451
Fax: +216 71 832 437
Direction des biens des étrangers
Ministère des Domaines de l'État et des Affaires foncières
119, boulevard du 9 Avril 1938 – 1000 Tunis
Tel.: +216 71 574 432/-435
Fax: +216 71 574 275
Direction générale du contentieux de l'État
Ministère des Domaines de l'Ètat et des Affaires foncières
3 et 5, rue du Nigéria – Lafayette – 1000 Tunis
Tel.: +216 71 795 422
Fax: +216 71 797 013
Personenstandsurkunden
Geburts-, Heirats-, Scheidungs- und Sterbeurkunden können bei folgender Behörde beantragt werden:
Ministère de l'Intérieur et du Developpement Local
Bureau des Etrangers
Avenue Habib Bourguiba, Tunis 1000
+216 71 330 000
Email: mint@ministeres.tn
Rente
Informationen zu Rentenansprüchen im Ausland erhalten Sie hier.
Schule
Es gibt in Tunesien keine deutsche Schule. In der englischsprachigen American Cooperative School of Tunis wird ab der ersten bis zur zwölften Klasse (Abiturniveau) Deutschunterricht für Muttersprachler angeboten. Wegen der Einzelheiten erkundigen Sie sich bitte dort direkt: www.acst.net
Ansonsten gibt es in Tunesien französische Schulen, deren Besuch aber Französischkenntnisse auf Muttersprachniveau voraussetzt: www.aefe.fr
Die tunesischen Schulen kommen in der Regel nur für Kinder in Frage, welche Arabisch sprechen, lesen und schreiben können.
Sozialhilfe
Die Beantragung bzw. der Erhalt von Sozialhilfe im Ausland ist grundsätzlich nicht möglich. Die Botschaft kann daher finanzielle Notlagen von Personen, die im Ausland leben, nicht beheben.
Verein der in Tunesien lebenden deutschen Frauen
Es gibt einen Verein der in Tunesien lebenden deutschen Frauen (A.F.A.R.T. = Association des Femmes Allemandes Résidentes en Tunisie), der mit Auskünften dienen kann:
A.F.A.R.T.
Résidence Venus, Immeuble No. 7, Garage 6
2037 El Menzah o
der
BP 2, TN
2016 Carthage,
Tel.: +216-71 774 975 und +216-71 232 723
Wohnungssuche
In der Tagespresse können Sie sich über Angebote auf dem Wohnungsmarkt informieren. Hierfür empfiehlt sich z.B. die französischsprachige „La Presse“. www.lapresse.tn
Zoll
In Zollfragen sollten Sie sich direkt an die tunesischen Zollbehörden wenden:
Direction Générale des Douanes Tunisiennes
Rue du Palestine, Tunis 1000
Tel.: +216-71 799 700; www.douane.gov.tn
Wird ein Fahrzeug für länger als drei Monate eingeführt, so muss es in Tunesien angemeldet werden (Service des Mines, +216 71 934 925). Soll ein eingeführtes Auto in Tunesien verkauft werden, sollte man sich zuvor an die Zollbehörden wenden. Ab Juli 2012 können grundsätzlich nur Fahrzeuge im Alter von weniger als 5 Jahren eingeführt werden, zuvor waren es 3 Jahre.
Zusätzliche Hinweise und Informationen
Nützliche Hinweise und Informationen zum Thema „Auswandern“ sowie Auskunftserteilung über ausländisches Recht bietet auch die Bundesstelle für Auswanderer und Auslandstätige an.
Kontaktdaten:
Bundesstelle für Auswanderer und Auslandstätige
50728 Köln
Telefon: +49 (0)228 99 358-4998
Telefax: +49 (0)228 99 358-2816
E-Mail: auswandern@bva.bund.de
Internet: http://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/A/Auswanderer_Auslandstaetige/auswanderer_node.html
Auch zum Thema Rückwanderung von Deutschen nach längerem Auslandsaufenthalt sowie Auswandern im Ruhestand können Sie das Informationsportal nutzen. Weitere Hinweise erhalten Sie von den dort genannten Auswandererberatungsstellen.
Hinweis:
Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Rückfragen steht das Rechts- und Konsularreferat der Botschaft gerne zur Verfügung.