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Häufige Fragen zum Thema Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)

05.02.2024 - FAQ

FAQ

Ziel ist die Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten für den deutschen Arbeitsmarkt. Das sind Hochschulabsolventinnen und -absolventen sowie Personen mit qualifizierter Berufsausbildung.

Das neue Gesetz definiert zwei Arten von Fachkräften:

Fachkräfte mit Berufsausbildung sind Personen, die eine qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen haben. Wenn die qualifizierte Berufsausbildung im Ausland absolviert wurde, ist vor Visumantragstellung von einer innerdeutschen Anerkennungsstelle zu prüfen, ob diese Berufsausbildung mit einer deutschen Berufsausbildung gleichwertig ist.

Fachkräfte mit akademischer Ausbildung sind Personen, die einen deutschen oder einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss haben.
Unqualifizierte oder Niedrigqualifizierte stellen keine Fachkraft im Sinne des Gesetzes dar.

Sie können als Fachkraft einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten, wenn

  • Ihre ausländische Qualifikation anerkannt* wurde;
  • Sie bereits ein konkretes Arbeitsplatzangebot erhalten haben. Bitten Sie hierzu Ihren künftigen Arbeitgeber, das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ auszufüllen**;
  • Sie die Berufsausübungserlaubnis erhalten haben (oder Ihnen diese zugesichert wurde), wenn Sie in einem sogenannten reglementierten Beruf*** arbeiten möchten (z. B. im Gesundheitswesen);
  • Sie die allgemeinen ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, wie z. B. gültiger Pass, gesicherter Lebensunterhalt etc.

Ihren Visumantrag sollten Sie erst dann stellen, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen und vollständige Unterlagen vorlegen können. Wenn Ihre ausländische Qualifikation noch nicht anerkannt wurde, kann Ihr Visumantrag nicht bearbeitet werden.

* Wenn Sie Ihre Berufsausbildung oder Ihr Hochschulstudium in Deutschland absolviert haben, ist eine Anerkennung nicht erforderlich. Zuständig für die Anerkennung ausländischer Qualifikationen sind unterschiedliche Stellen. Informationen finden Sie unter:
- www.make-it-in-germany.com
- www.Anerkennung-in-Deutschland.de
- Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“: +49 30 1815 - 1111
- Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
Wenn Sie einen Hochschulabschluss besitzen und in einem nicht reglementierten Beruf arbeiten wollen, kann es ausreichend sein, wenn Ihr Hochschulabschluss in der Datenbank anabin verzeichnet ist. Weitere Informationen finden Sie hier: https://anabin.kmk.org/anabin.html

** Das Formular können Sie hier abrufen:

Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

Zusatzblatt A zum Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (nur bei Visum zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens)

Zusatzblatt B zum Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (nur bei Visum für Entsendungen, ICT, Personalaustausch)

Bei Fachkräften muss das Beschäftigungsverhältnis in Deutschland sozialversicherungspflichtig sein. Für Entsendungen gelten besondere Bestimmungen.

*** Informationen zu den reglementierten Berufen finden Sie unter www.anerkennung-in-deutschland.de sowie hier: https://web.arbeitsagentur.de/berufenet/ergebnisseite/reglementierte-berufe?berufecluster=reglementiert. Die Stellen, die die Berufsausübungserlaubnis erteilen, entscheiden auch über die Anerkennung Ihrer Qualifikation.

Sie können als Fachkraft einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten, wenn
- Ihre ausländische Qualifikation anerkannt wurde;
- Sie bereits ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Ihrem Beruf erhalten haben. Hierzu füllt Ihr künftiger Arbeitgeber das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ aus.
- Sie die Berufsausübungserlaubnis erhalten haben (oder Ihnen diese zugesichert wurde), wenn Sie in einem sogenannten reglementierten Beruf arbeiten möchten (z. B. im Gesundheitswesen);
- Sie die allgemeinen ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, wie z. B. gültiger Pass, gesicherter Lebensunterhalt etc.

Ihren Visumantrag sollten Sie erst dann stellen, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen und vollständige Unterlagen vorlegen können. Wenn Ihre ausländische Qualifikation noch nicht anerkannt wurde, kann Ihr Visumantrag nicht bearbeitet werden.

Hier gibt es keine spezifische Liste an gefragten Berufen. Tendenziell kann man jedoch sagen, dass momentan Pflegekräfte, Ärzte, Naturwissenschaftler, Informatiker und Handwerker besonders gesucht sind.

Wenn Sie eine konkrete Arbeitsstelle haben und Ihr Hochschulabschluss oder Ihre Ausbildung anerkannt wurde, können Sie einen Visaantrag im Rahmen des FEG stellen.

Wenn Sie einen Hochschulabschluss besitzen und in einem nicht reglementierten Beruf arbeiten wollen, kann es ausreichend sein, wenn Ihr Hochschulabschluss in der Datenbank anabin verzeichnet ist. Weitere Informationen finden Sie hier.

Die Vorgehensweise bei der Suche nach Ihrem Abschluss sowie Ihrer Hochschule finden Sie hier (Erklär-Pdf).

Wenn Ihr Hochschulabschluss nicht in anabin als vergleichbar eingestuft ist, müssen Sie bei der ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) eine Zeugnisbewertung anfordern.

Wenn Sie in einem reglementierten Beruf in Deutschland arbeiten möchten, muss Ihre Berufsqualifikation als gleichwertig anerkannt sein. Wenn Sie in einem nicht reglementierten Beruf arbeiten möchten, aus einem Drittstaat (Tunesien) kommen und einen Berufsabschluss (Berufsausbildung) mitbringen, brauchen Sie ebenfalls die „volle“ Anerkennung. Nur dann können Sie einen entsprechenden Aufenthaltstitel als Fachkraft erhalten.
Wenn bei Ihrer Gleichwertigkeitsprüfung wesentliche Unterschiede festgestellt wurden, können Sie einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Anerkennung der Berufsqualifikationen erhalten.
Mehr Informationen finden Sie hier.

Es gibt einen Unterschied zwischen den gesetzlichen Voraussetzungen für die Beantragung eines Visums und den Anforderungen des Arbeitsmarktes hinsichtlich der geforderten Deutschkenntnisse. Grundsätzlich ist es sinnvoll ein Sprachniveau von B1-B2 zu haben, um eine Arbeitsstelle zu finden sowie die erforderlichen bürokratischen Hürden zu nehmen.

Für die Beantragung des Visums sind folgende Sprachkenntnisse vorgeschrieben:

Blaue Karte EU: keine Sprachkenntnisse erforderlich
(Ausnahme reglementierte Berufe wie Ärzte und Apotheker)

Fachkraft mit Hochschulabschluss: keine Sprachkenntnisse erforderlich,
eventuell sind Deutschkenntnisse für Tätigkeit notwendig

Fachkraft mit anerkannter Berufsausbildung: keine Sprachkenntnisse erforderlich,
eventuell sind Deutschkenntnisse für Tätigkeit notwendig

Ja, grundsätzlich können Sie eine Berufsausbildung in Deutschland machen. Für Berufsausbildungen gilt allerdings weiterhin die Vorrangprüfung*.

Der Besuch eines ausbildungsvorbereitenden bzw. berufsbezogenen Sprachkurses ist möglich. Für die Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung sind Deutschkenntnisse, die mindestens dem Niveau B1 entsprechen, nachzuweisen. Dies gilt nicht, wenn die erforderlichen Sprachkenntnisse durch einen vorbereitenden Sprachkurs erworben werden sollen oder durch die Bildungseinrichtung bestätigt wurden.

Neben der Ausbildung ist eine Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche erlaubt.

*Vorrangprüfung: Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob sich auf die Stelle ein Deutscher oder ein EU-Bürger bewirbt. Wenn nicht, kann die Stelle auch an Drittstaatler vergeben werden.

Ja. Wenn Sie keine Blaue Karte EU erhalten können und Ihr Jahresgehalt weniger als 45.540 Euro brutto betragen wird, müssen Sie zusätzlich eine angemessene Altersversorgung nachweisen. Als Nachweis zusätzlicher Altersvorsorge kommen Ansprüche in einer gesetzlichen Rentenversicherung Ihres Herkunftslandes oder anderer Länder, private Renten- oder Lebensversicherungen oder Immobilien oder sonstiges Vermögen in Betracht.

Der/die Ehepartner/in der Fachkraft wie auch seine/ihre minderjährigen Kinder (also die sogenannte Kernfamilie) können zum Zweck des Familiennachzugs Visa beantragen. Die Anträge können bereits gestellt werden, wenn die Fachkraft sein/ihr Visum beantragt. Wichtig für eine positive Entscheidung der Anträge ist es, dass der Lebensunterhalt und ausreichender Wohnraum für die ganze Familie ohne Unterstützung durch den deutschen Staat gesichert sind. Grundsätzlich wird vom Ehepartner/der Ehepartnerin erwartet, dass er/sie sich bereits vor der Einreise nach Deutschland deutsche Sprachkenntnisse aneignet. Bei der Visumbeantragung sollte daher bereits ein Sprachzeugnis der niedrigsten Niveaustufe A1 vorgelegt werden können. Es gibt Ausnahmen zu dieser Voraussetzung, beispielsweise wenn die Fachkraft die Voraussetzungen für die Blaue Karte EU erfüllt. Die Anträge der Kernfamilie können auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden. Auch in diesem Fall müssen Nachweise für die Beschäftigung der Fachkraft in Deutschland, den gesicherten Lebensunterhalt, den Wohnraum und die Sprachkenntnisse vorgelegt werden.

Wenn Sie schon einen Arbeitgeber gefunden haben, können Sie ihn bevollmächtigen, für Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde an dem Ort, an dem Sie künftig arbeiten werden, zu beantragen. Die Ausländerbehörde berät Ihren Arbeitgeber und unterstützt ihn, die Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation zu beantragen. Sie holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit müssen innerhalb bestimmter Fristen entscheiden. Die Gebühr für dieses Verfahren beträgt 411 Euro. Hinzu kommen Gebühren für die Anerkennung der Qualifikation. Wenn alle Voraussetzungen, die im Inland geprüft werden können, erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung, die Ihr Arbeitgeber Ihnen zusendet. Sobald Sie die Vorabzustimmung erhalten haben, können Sie bei der Auslandsvertretung einen Termin zur Beantragung des Visums buchen, der innerhalb von drei Wochen stattfinden muss. Bei diesem Termin müssen Sie das Original der Vorabzustimmung mit weiteren Unterlagen (siehe Checkliste Botschaft) vorlegen. Die Auslandsvertretung entscheidet in der Regel innerhalb drei weiterer Wochen über Ihren Visumantrag. Die Visumgebühr beträgt 75 Euro.

Sie können den Termin wahrnehmen und müssen dann aber die entsprechenden Unterlagen für das Arbeitsvisum zu Ihrem Termin mitbringen.
Die erforderlichen Unterlagen finden Sie in den Checklisten.

Die Dienstgeschäfte der Deutschen Botschaft Tripolis werden vorübergehend von der Botschaft in Tunis aus wahrgenommen. Grundsätzlich gelten für libysche Staatsangehörige dieselben Anforderungen als Drittstaatler wie für tunesische Staatsangehörige.

Zeugnisse und Diplome müssen im Original mit Übersetzung und Beglaubigung vorgelegt werden.

Schulzeugnisse werden durch das tunesische Bildungsministerium und das tunesische Außenministerium beglaubigt.

Hochschuldiplome werden durch das tunesische Ministerium für Hochschulbildung und das tunesische Außenministerium beglaubigt.

Die Legalisation von Zeugnissen und Diplomen durch die Botschaft ist nicht erforderlich und auch nicht möglich.

Sprachnachweise werden ausschließlich von ALTE-zertifizierten Sprachtestern: Goethe-Institut, ÖSD, telc gGmbH, Test DaF anerkannt.

Grundsätzlich sollten die Zertifikate nicht älter als 1 Jahr sein. Die Botschaft kommt den Antragstellern allerdings entgegen, soweit die Zertifikate durch Verzögerungen insbesondere im Anerkennungsverfahren oder Wartezeit auf einen Antragstermin älter sind.

Grundsätzlich sieht das FAG vor, dass Sie als Fachkraft ein Visum zur Suche nach einem Arbeitsplatz, zu dessen Ausübung Ihre Qualifikation Sie befähigt, für bis zu sechs Monate beantragen können. Voraussetzung dafür ist die Anerkennung Ihrer Qualifikation. Wenn Sie in einem sogenannten reglementierten Beruf arbeiten möchten (z. B: im Gesundheitswesen), müssen Sie die Zusicherung einer Berufsausübungserlaubnis oder die erfolgte Erteilung nachweisen. Fachkräfte mit Berufsausbildung müssen Deutschkenntnisse nachweisen, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen (in der Regel Niveau B1).

Mit dem Visum dürfen Sie entsprechende Probebeschäftigungen bis zu zehn Stunden je Woche ausüben.
Ein Familiennachzug ist für diesen Aufenthalt noch nicht vorgesehen.
Da momentan die Wartezeiten für einen Visatermin sehr lang sind und Corona bedingt Einreisebeschränkungen gelten, werden Visa zur Arbeitsplatzsuche nur in Ausnahmefällen erteilt.

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