Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz)
Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben / hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.
Nur, wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Beispielfall:
Herr Khemissi (deutsch-tunesisch) lebt in Tunesien. Dort kommt im Jahr 2000 seine Tochter Samira auf die Welt.
Samiras eigener Sohn Khaled kommt im Jahr 2022 ebenfalls in Tunesien zur Welt. Khaleds Vater ist Tunesier. Obwohl seine Mutter Samira deutsch ist, erwirbt Khaled nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, da Samira ab dem Jahr 2000 im Ausland geboren ist und Khaled durch Geburt in Tunesien die tunesische Staatsangehörigkeit erwirbt.
Damit Khaled auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben kann, müssen Samira oder Khaleds Vater beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der Botschaft Tunis innerhalb eines Jahres nach Geburt einen Antrag auf Beurkundung der Geburt von Khaled stellen. Wenn der Antrag fristgerecht gestellt wird, erwirbt Khaled die deutsche Staatsangehörigkeit.
Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.