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Staatsangehörigkeit

02.09.2024 - Artikel

Hat mein Kind mit der Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen? Welche Voraussetzungen muss ich für eine Einbürgerung erfüllen? Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit auch verlieren? Gibt es eine doppelte Staatsangehörigkeit?

Staatsangehörigkeitsausweis
Staatsangehörigkeitsausweis © Ute Grabowsky / photothek.net

Zuständigkeiten

Für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Bundesverwaltungsamt die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde. Zur Beratung in staatsangehörigkeitsrechtlichen Angelegenheiten steht Ihnen auch die deutsche Botschaft Tunis zur Verfügung.

Bestimmungen für Deutsche im Ausland

Diejenigen Bestimmungen, die für Deutsche im Ausland am wichtigsten sind, werden nachfolgend skizziert:

Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt und Generationenschnitt

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch Geburt erworben, wenn mindestens ein Elternteil deutsch ist.

Im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern bzw. deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 ebenfalls im Ausland geboren worden sind, erwerben grundsätzlich nicht mehr die deutsche Staatsangehörigkeit – der sogenannte Generationenschnitt (§ 4 Abs. 4 StAG). Etwas anderes gilt nur, wenn sie dadurch staatenlos würden, oder wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag auf Beurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister gestellt wird (§ 36 Personenstandsgesetz). Diese Frist ist auch gewahrt, wenn die Geburtsanzeige innerhalb eines Jahres bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingeht.

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Seit 27.06.2024 gilt, dass der antragsgemäße Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt.

Deutsche, die freiwillig ohne Zustimmung der zuständigen deutschen Behörde in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, verlieren die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 StAG). Diese Regelung gilt seit dem 06.07.2011 nicht, wenn freiwilliger Dienst in den Streitkräften eines EU-Mitgliedsstaates, eines NATO-Mitgliedstaates, eines EFTA-Landes oder in Australien, Neuseeland, Israel oder der Republik Korea geleistet wird. Seit dem 09.08.2019 verliert ein Deutscher die Staatsangehörigkeit, wenn er sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland konkret beteiligt, es sei denn, er würde sonst staatenlos (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 StAG).

Ehemalige Deutsche, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag (Erwerb vor dem 27.06.2024) verloren haben (§ 25 Abs. 1 StAG), weil sie versäumt haben, zuvor eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zu beantragen, können unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Staatsangehörigkeit wiedererwerben (§ 13 StAG).

Wie kann ich deutsch werden? Habe ich die deutsche Staatsangehörigkeit von einem Vorfahr oder durch Geburt in Deutschland erworben? Kann ich auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten?

Weitere Informationen zum Thema Staatsangehörigkeit finden Sie beim Auswärtigen Amt und im FAQ des Auswärtigen Amts.

Darüber hinausgehende Fragen beantwortet Ihnen gerne die deutsche Botschaft in Tunis!

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