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Konsularische Notfälle von deutschen Staatsangehörigen in Tunesien

05.03.2025 - Artikel

Unfall

  1. Rufen Sie die Polizei und ggf. den Rettungsdienst, falls ein Mensch zu Schaden gekommen ist.
  2. Bewegen Sie Ihr Fahrzeug nicht. Dies kann als Schuldeingeständnis gewertet werden.
  3. Rufen Sie ggf. die Mietwagenfirma und Ihre Versicherung an.
  4. Bei weiteren Fragen können Ihnen tunesische Anwälte weiterhelfen. Kontakte finden Sie z.B. auf der Anwaltsliste der Botschaft.

Schwere Erkrankung/Verletzung

  1. Wenn Sie medizinischen Rat benötigen, finden Sie Kontakte von Ärzten und Ärztinnen verschiedener Fachrichtungen auf unserer Ärzteliste.
  2. Die Botschaft übernimmt keine Krankenhauskosten Deutscher in Tunesien. Hierfür müssen entsprechende Reisekrankenversicherungen abgeschlossen werden.
  3. Wenn Sie sich in Tunesien aufhalten, sollten Sie vorab mit Ihrer Versicherung geklärt haben, ob diese eventuelle Behandlungskosten übernimmt. Private Reisekrankenversicherungen übernehmen meistens auch die Kosten einer Behandlung in einem Privatkrankenhaus. Sollten Sie ausschließlich über den deutschen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügen, so können Sie von Ihrer deutschen Krankenkasse einen Auslandskrankenschein erbitten, damit Sie in einem tunesischen staatlichen Krankenhaus behandelt werden können. Behandlungen in Privatkliniken werden von den deutschen gesetzlichen Kassen in der Regel nicht übernommen, genauso wenig wie evtl. medizinisch erforderliche Evakuierungen. Bitte beachten Sie außerdem, dass nicht alle staatlichen Krankenhäuser über alle Diagnoseverfahren verfügen und daher manchmal auf private Anbieter ausweichen, deren Leistung dann in der Regel nicht von der gesetzlichen Kasse übernommen werden.
  4. Bei einer unmittelbar lebensbedrohlichen Erkrankung/Verletzung, die keinerlei zeitlichen Aufschub erlaubt, kontaktieren Sie bitte unseren Bereitschaftsdienst unter (+216) 98 305 090.

  1. Buchen Sie keine Flüge/Fähren, ohne ein Passersatzdokument der Botschaft in den Händen zu halten oder Ihren Pass wiedergefunden zu haben. Die Botschaft übernimmt keine Kosten für verpasste Reisen.
  2. Gehen Sie zur tunesischen Polizei und erstatten Sie dort eine Verlustanzeige („Attestation de perte“).
  3. Kontaktieren Sie die Botschaft über das Kontaktformular, um einen Termin zur Beantragung eines Reiseausweises als Passersatz oder vorläufigen Reisepasses zu erhalten.
  4. Zur Ausstellung eines Reisedokumentes ist der Nachweis der Identität erforderlich. Bloße Kopien und Fotos vom alten Pass sind nicht fälschungssicher. Haben Sie Ihren Personalausweis oder ein anderes amtliches Dokument, mit dem Sie sich ausweisen können? Bitte bringen Sie dieses zum Termin mit. Ansonsten muss eine Identitätsprüfung vorgenommen werden, die Antwortzeit hängt von der Passbehörde Ihres Wohnsitzes ab.
  5. Bringen Sie neben den sonstigen vorzulegenden Unterlagen zwei biometriefähige Fotos mit.
  6. Das Antragsformular für Erwachsene und Kinder können Sie ggf. auch in der Vertretung ausfüllen. Bei Minderjährigen müssen alle Sorgeberechtigten anwesend sein oder eine Originalvollmacht des nicht anwesenden Sorgeberechtigten vorweisen können.
  7. Bitte denken Sie daran, dass die Passersatzgebühr in der Botschaft bar und in tunesischen Dinar entrichtet werden muss.

Bitte beachten Sie desweiteren: Passersatzdokumente können grundsätzlich nur während der regulären Öffnungszeiten der Botschaft und nach Eingang der ggf. erforderlichen Genehmigung der innerdeutschen Passbehörden ausgestellt werden. Es können für jeden Antrag weitere Nachweise verlangt werden.

  1. Bitte gehen Sie zur tunesischen Polizei und erstatten Sie dort eine Verlustanzeige („Attestation de perte“). .
  2. Bitte richten Sie eine Mail mit ihren persönlichen Daten an das Kontaktformular, um kurzfristig einen Termin zur Beantragung eines Wiedereinreisevisums zu erhalten.
  3. Sofern Sie Kontakt zu Ihrer zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland haben, kontaktieren Sie diese und fragen nach der Möglichkeit der Erteilung einer „Vorabzustimmung zur Wiedereinreise“.
  4. Bitte kommen Sie pünktlich und mit vollständigen Unterlagen zu Ihrem Termin. Bitte richten Sie sich darauf ein, dass die Bearbeitung mehrere Tage bis Wochen in Anspruch nehmen kann. Die Erteilung des Wiedereinreisevisums ist von der Zustimmung der innerdeutschen Ausländerbehörde abhängig, auf deren Bearbeitungszeit die Botschaft keinen Einfluss hat.

  1. Bitte schicken Sie uns eine WhatsApp oder SMS unter Angabe der vollständigen Personendaten des Inhaftierten (Name, Geburtsdatum und innerdeutsche Adresse) an (+216) 98 305 090 oder per Email über das Kontaktformular.
  2. Wenn möglich, schicken Sie uns ein Foto des Passes und Personalausweises des Inhaftierten.
  3. Wenn möglich, teilen Sie uns mit, wo die Person inhaftiert wurde und wohin sie gebracht wurden/werden.
  4. Wenn möglich, teilen Sie uns mit, ob wir weitere nahe Angehörigen informieren sollen.
  5. Nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen hat eine im Ausland inhaftierte Person das Recht, zu verlangen, dass ihre Botschaft unmittelbar über die Inhaftierung informiert wird. Dies muss die inhaftierte Person ausdrücklich sagen. Das Übereinkommen heißt auf Französisch Convention de Vienne sur les relations consulaires.
  6. Die Botschaft wird versuchen, innerhalb kurzer Frist eine Besuchsgenehmigung zu erwirken. In der Praxis nimmt dies häufig längere Zeit in Anspruch, insbesondere, da die Notifizierung über die Inhaftierung von der tunesischen Seite oft mehrere Wochen in Anspruch nimmt und die Erteilung der Besuchsgenehmigung vom jeweils zuständigen Untersuchungsrichter abhängig ist.
  7. Die Botschaft hat eine Liste von Rechtsanwälten zusammengestellt, von der Sie ggf. jemanden mit der Wahrnehmung der rechtlichen Vertretung beauftragen können.
  8. Generelle Informationen zu konsularischen Unterstützungsmöglichkeiten bei Haftfällen Deutscher im Ausland hält das Auswärtige Amt bereit.

  1. Melden Sie Ihre Karte als gestohlen. Dies können Sie über die zentrale Nummer aus dem Ausland +49 116 116 veranlassen.
  2. Begeben Sie sich dann zur nächsten Polizeistation, um den Vorfall zu melden. Lassen Sie sich eine Kopie des Polizeiberichts aushändigen, um später ggf. einen Nachweis für die Versicherung zu haben.
  3. Bei Geldverlust oder sonstigen finanziellen Schwierigkeiten in Tunesien bieten z.B. Western Union und Moneygram Möglichkeiten zur Geldüberweisung. Der Betrag kann vom Empfänger in der Regel unter Vorlage eines Passdokuments entgegengenommen werden. Diese Hinweise erfolgen unverbindlich und ohne Gewähr. Eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden.

  1. Die Entscheidung, ob eine Einreise gestattet wird oder nicht, unterliegt den hierfür zuständigen tunesischen Einreisebehörden, auf deren Entscheidung die Botschaft keinen Einfluss nehmen kann.
  2. Unverbindliche Informationen publiziert das Auswärtige Amt in den Reise- und Sicherheitshinweisen zu Tunesien.
  3. Verbindliche Informationen können Sie bei den tunesischen Vertretungen in Deutschland oder beim tunesischen Fremdenverkehrsamt „ONTT“ in Frankfurt/Main erfragen.

  1. EU-Staatsangehörige ohne eigene konsularische Vertretung in Tunesien können sich in Notfällen, z.B. bei Passverlust, an jedes in Tunesien vertretene EU Mitgliedsland wenden, also auch an die deutsche Botschaft in Tunesien.
  2. Besondere Zuständigkeiten gelten für Staatsangehörige von:

    Luxemburg (Betreuung durch Belgien)

    Litauen (Betreuung durch Polen),

    Slowakei (Betreuung durch Tschechische Republik),

    Dänemark (Betreuung durch Finnland).

Sollten Ihre Fragen durch die oben aufgeführten Themen nicht abgedeckt sein und Ihre Notlage kein Abwarten bis zur regulären Öffnungszeit der Botschaft erlauben, können Sie sich außerhalb der Öffnungszeiten an den dienstlichen Bereitschaftsdienst der Botschaft Tunis wenden: (+216) 98 305 090, auch per SMS und Whatsapp erreichbar.

An den Bereitschaftsdienst können keinerlei Anfragen im Zusammenhang mit Visa gerichtet werden. Auch sonstige Bürgerservice-Anfragen werden durch den Bereitschaftsdienst nicht beantwortet. Dieser ist für Notfälle Deutscher in Tunesien eingerichtet worden. Bitte konsultieren Sie für sonstige Fragen zunächst unsere Webseite; bei darüber hinausgehenden Fragen kontaktieren Sie uns für diese Fälle ausschließlich über unser Kontaktformular.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass für Hilfeanfragen, die über eine allgemeine Erstberatung hinausgehen, die Zeitgebühr gem. Anlage 1 Nr. 3.1 AAGebV erhoben werden muss. Diese beträgt derzeit bis zu 171,64 EUR pro Stunde.

Generelle Informationen zu konsularischen Unterstützungsmöglichkeiten für Deutsche im Ausland hält das Auswärtige Amt bereit.

Weitere Informationen

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