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Häufige Fragen zum Thema Visum

05.02.2024 - FAQ

Gut möglich, dass Ihre Frage hier bereits beantwortet wird. Bitte schauen Sie sich daher diese Fragen genau an, bevor Sie sich persönlich an die Auslandsvertretung wenden. Vielen Dank!

FAQ

Tunesische Staatsangehörige benötigen sowohl für Kurzaufenthalte (Schengenvisa mit weniger als 90 Tagen Aufenthalt) als auch für längerfristige Aufenthalte (nationale Visa mit mehr als 90 Tagen Aufenthalt) ein Visum.
Tunesische Staatsangehörige benötigen kein Visum zum Flughafentransit.

Die Visumpflicht für Kurzaufenthalte (Schengenvisa mit weniger als 90 Tagen Aufenthalt) für andere Staatsangehörige ergibt sich aus S. 5-6 dieser Liste.

Für einen Daueraufenthalt (mehr als 90 Tagen Aufenthalt) benötigen grundsätzlich alle Staatsangehörige ein sogenanntes nationales Visum.
Staatsangehörige von Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, von Neuseeland, der Republik Korea, San Marino und der Vereinigten Staaten von Amerika, können hierfür jedoch visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und den erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen. Ein Visumverfahren vor der Einreise ist für diese Staatsangehörige nicht erforderlich.

Die Botschaft ist für Ihren Visumantrag zuständig, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Tunesien haben (in der Regel ab sechs Monaten Aufenthalt).

Die Botschaft ist unabhängig davon derzeit für Antragsteller zuständig, die sich in Syrien, Libyen und im Jemen gewöhnlich aufhalten.

Wenn Sie im Ausland wohnen, wenden Sie sich in diesem Fall bitte an die zuständige deutsche Auslandsvertretung.

Die Deutsche Botschaft in Tunis ist auch für Antragsteller mit gewöhnlichem Aufenthalt in Libyen zuständig, da die Wahrnehmung von Rechts- und Konsularaufgaben inklusive Visa vom Standort Tunis aus erfolgt.

Schengen Visa: Schengenvisa-Anträge von libyschen Staatsangehörigen werden vom externen Dienstleister TLS entgegengenommen. Weitere Informationen finden Sie auf der TLS-Webseite.

Bei TLS ist die Visabeantragung nur mit einem vorher vereinbarten Termin möglich, der direkt über die Webseite von TLS gebucht werden muss:

Nationale Visa müssen persönlich und nach vorheriger Terminbuchung bei der Botschaft Tunis eingereicht werden. Termine buchen Sie bitte hier.

Jemen
Nationalflagge Jemen (von oben nach unten Rot, Weiß, Schwarz)© Colourbox.com

Die Deutsche Botschaft in Tunis ist auch für Antragsteller mit gewöhnlichem Aufenthalt im Jemen zuständig, da die Deutsche Botschaft in Sanaa bis auf weiteres geschlossen ist.

Personen mit Wohnsitz im Jemen können an dieser Botschaft einen Visumsantrag stellen. Für die Kommunikation am Schalter und für die Übersetzung antragsbegründender Unterlagen in die jeweilige Landessprache bzw. ins Deutsche sind Sie selbst verantwortlich. Etwaige Kosten sind von Ihnen zu tragen. Bitte beachten Sie im Übrigen die Informationen zur Antragstellung auf unserer Homepage. Das Visumsverfahren ist analog zu dem Verfahren für Tunesier durchzuführen. Für die Beantragung eines Schengenvisums bedeutet dies, dass der Antrag beim externen Dienstleister TLS einzureichen ist. Weitere Informationen finden Sie auf der TLS-Webseite . Nationale Visa müssen persönlich und nach vorheriger Terminbuchung bei der Botschaft Tunis eingereicht werden. Termine buchen Sie bitte hier.

Für die Ablehnung eines Visumsantrags kann es verschiedenste Gründe geben.

Der Ablehnungsbescheid der Auslandsvertretung enthält die für die Ablehnung ausschlaggebenden Gründe sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Ablehnungsgründe können sind unter anderem sein:

  • fehlende Unterlagen (z. B. Reisekrankenversicherung
  • gefälschte Dokumente
  • Zweck und Bedingungen des Aufenthalts können nicht begründet werden
  • fehlende Rückkehrbereitschaft

Die Bereitschaft des Antragstellers zur Rückkehr in sein Heimatland (Rückkehrbereitschaft)ist eine zentrale Voraussetzung für die Erteilung jeglichen Besuchsvisums. Da die Botschaft hier eine Prognoseentscheidung treffen muss, ist sie auf Indizien angewiesen. Es ist zu prüfen, ob der jeweilige Antragsteller gute Gründe glaubhaft darlegen kann, tatsächlich in sein Heimat- bzw. Wohnsitzland zurückkehren zu wollen.

Zu den objektiven Anhaltspunkten auf die sich die Botschaft in dieser Hinsicht stützen können, gehören Angaben und Nachweise zu familiären und wirtschaftlichen Bindungen im Heimatland unter Berücksichtigung der konkreten Lebenssituation der jeweiligen Antragsteller.

Als Nachweis der wirtschaftlichen Verwurzelung können u. a. Arbeits-, Verdienst-, Urlaubs-, Sozialversicherungs-, Studienbescheinigungen sowie Unterlagen über größere Vermögenswerte wie z. B. Immobilienbesitz im Heimat- bzw. Wohnsitzland dienen. Familiäre Bindungen lassen sich z. B. durch Belege über die Betreuung minderjähriger, im Haushalt des Antragstellers lebender Kinder, über die die elterliche Sorge ausgeübt wird oder andere pflegebedürftige Angehörige darlegen.

Eine bei der Ausländerbehörde abgegebene Verpflichtungserklärung sichert zwar der öffentlichen Hand die Übernahme der Kosten für den Aufenthalt zu, ist jedoch nicht geeignet, eine Sicherheit für die Rückkehr des Gastes in sein Heimatland zu bieten. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Rückkehrbereitschaft kann vielmehr nur den objektiven Lebensumständen des Antragstellers selbst entnommen werden.

Ein Visum kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen eine glaubhafte Rückkehrperspektive ergibt.

Hinweis:

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Für Rückfragen steht das Rechts- und Konsularreferat der Botschaft gerne zur Verfügung.

Der Bescheid, mit dem ein Visumantrag von einer Auslandsvertretung abgelehnt wird, enthält die für die Ablehnung ausschlaggebenden Gründe sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Gegen diesen Bescheid kann der Antragsteller innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erheben.

Die Möglichkeit, eine Remonstration einzulegen, gibt es derzeit nicht.

Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes werden noch nicht bearbeitete Remonstrationen chronologisch nach Eingang bearbeitet. Die Bearbeitungszeiten können derzeit nicht abgeschätzt werden.

Auskünfte im Visumverfahren dürfen aus Datenschutzgründen nur dem Antragsteller selbst oder einer von ihm schriftlich bevollmächtigten Person erteilt werden.


Informationen zur Einrichtung eines Sperrkontos erhalten Sie hier.

Aufgrund einer Gesetzesänderung beträgt die Gebühr für die Bearbeitung eines nationalen Visums (D-Visum) ab 01.09.2017 75,00 €. Die Gebühr für Schengen-Visa (C-Visa) beträgt seit dem 2.2.2020 80,00 € (zuzüglich evtl. Service-Gebühren des externen Dienstleisters VFS). Bisher bestehende Befreiungstatbestände bleiben ebenfalls unverändert in Kraft. Weitere Informationen finden Sie auf dem auf der Seite Visagebühren.


Alle Gebühren sind wie bisher zahlbar in tunesischen Dinar (TND) zum jeweils aktuellen amtlichen Gegenwert.


1. Wo kann ich Informationen bezüglich eines Studiums in Deutschland finden?


Bei der Suche nach einem Studienplatz im Ausland ist Eigeninitiative gefragt.

Weitergehende Nachweise und eine übersichtliche Beschreibung der Vorgehensweise bei der Studienplatzsuche finden Sie beispielsweise hier:

In 5 Schritten zum Studium

Behilflich können Ihnen bei Ihrer Recherche unter anderem auch die Informationen auf der Website des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) sein.


2. Benötige ich neben dem tunesischen Baccalauréat einen deutschen Bildungsnachweis für die Bewerbung an einer Hochschule in Deutschland?


Nein. Das Baccalauréat de l’Enseignement Secondaire ermöglicht Ihnen einen direkten allgemeinen Zugang zu den deutschen Hochschulen. Damit können Sie sich direkt an einer deutschen Hochschule für ein Studium bewerben.

Die Datenbank „anabin“ bietet Ihnen auch hier weitergehende Informationen:

3. Ich habe bereits einen Studienabschluss in Tunesien erworben. Was muss ich beachten?


Falls Sie in Ihrem Herkunftsland schon ein Studium abgeschlossen haben und in Deutschland zum Beispiel einen Master machen wollen, sollten Sie vorher Ihren Studienabschluss anerkennen lassen. Dafür ist das akademische Auslandsamt beziehungsweise das International Office Ihrer Wunschhochschule zuständig. Die Adressen finden Sie auf der Website des DAAD.


4. Wie finde ich den für mich geeigneten Studiengang?

Auch hier ist natürlich Eigeninitiative gefragt. Eine Datenbank mit einer Auflistung von über 20.000 möglichen Studiengängen können Sie hier finden hier.

5. Wie bewerbe ich mich für einen Studienplatz in Deutschland?

Das Bewerbungsverfahren ist abhängig von der jeweiligen Hochschule. Weitergehende Informationen finden Sie auf der Website der einzelnen Hochschulen. Zudem verfügt fast jede Hochschule in Deutschland über ein Akademisches Auslandsamt, an das Sie sich mit Ihren Fragen wenden können. Etwa 180 deutsche Hochschulen nehmen ausländische Studienbewerbungen über das Online-Portal uni-assist entgegen.


1. Welche Unterlagen benötige ich für die Antragsstellung?

Die benötigten Unterlagen für die Beantragung eines Visums entnehmen Sie bitte den Checklisten auf der Website der Deutschen Botschaft Tunis.

2. Ist es notwendig, eine unbedingte oder bedingte Zulassung für eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule vorzulegen, um ein Visum zu beantragen?


Nein. Ein Visum kann auch beantragt werden, ohne dass eine Zulassung vorgelegt wird. In diesem Fall sollten Sie Nachweise über Ihr Studieninteresse (z. B. Studienplatzbewerbung, Schriftverkehr mit der Hochschule) dem Antrag beifügen und Ihren Studienwunsch im Motivationsschreiben erläutern.

3. Was ist bei der Anmeldung zum studienvorbereitenden Sprachkurs zu beachten?


Bei dem Sprachkurs muss es sich um einen Intensivkurs mit mindestens 18 Wochenstunden handeln, der auf die Prüfung der für den Hochschulzugang erforderlichen Sprachkenntnisse vorbereitet.

Welche sprachlichen Voraussetzungen Sie für den Zugang in Ihrem Studiengang erfüllen müssen, erfahren Sie von Ihrer Hochschule. Es gibt unterschiedliche Sprachzertifikate, die von den Hochschulen akzeptiert werden. Allgemeine Informationen hierzu finden Sie hier.

4. Welche Voraussetzungen sind für die Erteilung eines Visums zu erfüllen?


Ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums vorliegen, ist eine Einzelfallentscheidung.

Notwendig ist jedoch vor allem, dass das von Ihnen geplante Studium hinreichend plausibel dargelegt wird. Dies wird vor allem vor dem Hintergrund Ihrer bisherigen (Bildungs-)Biographie bewertet. Kriterien sind unter anderem Ihre bisher erbrachten schulischen oder akademischen Leistungen und Ihre schlüssig dargelegte Motivation an einem Studium in der Bundesrepublik.

5. Werden Anträge, die über eine Agentur eingereicht werden, bevorzugt behandelt?

Nein. Jeder Antrag über die Erteilung eines Visums ist eine Einzelfallentscheidung und wird nach dem Datum des Eingangs bearbeitet.

6. Kann ich meinen Antrag persönlich erstellen oder muss ich dazu eine Agentur beauftragen?


Die Beauftragung einer Agentur ist für die Stellung eines Antrages nicht notwendig. Die Einschaltung einer Agentur erhöht die Chancen auf die Erteilung eines Visums nicht. Auf den oben genannten Seiten können Sie alle notwendigen Informationen für einen Studienaufenthalt in Deutschland finden. Die notwendigen Unterlagen für den Antrag auf Erteilung eines Visums können Sie den Checklisten auf der Website der Deutschen Botschaft Tunis entnehmen.

Diese Information ist nicht abschließend und stellt lediglich eine unverbindliche Hilfestellung bei einem geplanten Studienaufenthalt in Deutschland dar.

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