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Namenserklärungen in der Ehe

Zwei Hände, die sich halten mit Eheringen

Ehename, © pixabay

19.11.2021 - Artikel

Namenserklärungen in der Ehe

Der Name eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch die Eheschließung. Bei der Eheschließung in Tunesien kann kein Ehename bestimmt werden, da das tunesische Recht keinen Ehenamen kennt. Es ist allerdings nach deutschem Recht möglich, nachträglich einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen. Auch kann der deutsche Ehegatte, dessen Name nicht gemeinsamer Ehename geworden ist, dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den im Zeitpunkt der Eheschließung geführten Familiennamen voranstellen oder ihn hinzufügen (§ 1355 Abs. 4 BGB). Wird die Ehe geschieden oder verstirbt ein Ehegatte, ändert sich an der Namensführung kraft Gesetzes nichts (§ 1355 Abs. 5 BGB). Der geschiedene oder verwitwete Ehegatte hat jedoch die Möglichkeit, seinen Geburtsnamen oder den im Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen wieder anzunehmen oder ihn dem Ehenamen voranzustellen oder hinzuzufügen.

Bitte beachten Sie, dass eine solche Namensführung keine Auswirkungen auf den tunesischen Rechtsbereich hat. Dies hat zur Folge, dass bei Personen, die die deutsche und tunesische Staatsangehörigkeit besitzen, im deutschen Reisepass ein anderer Familienname eingetragen ist als im tunesischen Reisepass (sog. „hinkende Namensführung“), was zu praktischen Schwierigkeiten führen kann.

Die Namenserklärung kann bei der Botschaft abgegeben werden. Um vorherige telefonische Terminvereinbarung wird gebeten: (+216) 71.143.225, Montag bis Mittwoch 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr). Die gemeinsame Vorsprache beider Ehegatten ist erforderlich. Falls einer der Ehegatten in Deutschland lebt, ist es in Absprache mit dem Standesamt an dessen Wohnort grundsätzlich auch möglich, dass der in Deutschland lebende Ehegatte die Erklärung beim deutschen Standesamt und der in Tunesien lebende Ehegatte die Erklärung bei der Botschaft abgibt. Falls geplant ist, dass der in Tunesien lebende Ehegatte zeitnah nach Deutschland nachzieht, sollte die Namenserklärung anschließend gemeinsam in Deutschland abgegeben werden. Eine Abgabe bei der Botschaft ist dann nur in dringenden Ausnahmefällen möglich. Die Namenserklärung wird von der Botschaft an das zuständige Standesamt übersandt, wo sie erst mit Zugang wirksam wird.

Für die Namenserklärung sind folgende Unterlagen im Original vorzulegen:

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Reisepässe beider Ehegatten
  • Geburtsurkunden beider Ehegatten
  • Heiratsurkunde
  • ggf. Bescheinigung über Namensführung, falls diese vom Geburtsnamen abweicht
  • Abmeldebescheinigung des letzten deutschen Wohnortes oder Meldebescheinigung, falls die Ehegatten in Deutschland gemeldet sind
  • Nachweis über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, z.B. Geburtsurkunden und Passkopien von deutschen Vorfahren, Einbürgerungsurkunde etc.
  • Bei Vorehen der Ehegatten: Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk; deutsche Staatsangehörige müssen ein tunesisches Scheidungsurteil in Deutschland anerkennen lassen, nähere Informationen finden Sie hier.
  • ggf. Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Unterlagen gefordert werden.

Hier finden Sie weitere Informationen:

Legalisation tunesischer Urkunden

Liste mit Kontaktdaten von Übersetzern

Gebühren

Die Botschaft erhebt Gebühren für die im Rahmen der Namenserklärung erforderlichen Unterschriftsbeglaubigungen (79,57 Euro), für die Beglaubigung der an das Standesamt zu übersendenden Kopien (24,26 Euro) sowie für die Legalisation von Urkunden (29,40 Euro pro Urkunde). Die Gebühren sind zahlbar in Tunesischen Dinar gemäß aktuellem Zahlstellenkurs der Botschaft.

Darüber hinaus fallen beim deutschen Standesamt Gebühren an, die nach entsprechender Aufforderung per Überweisung direkt an das Standesamt zu entrichten sind und die je nach Bundesland, in dem das zuständige Standesamt liegt, variieren können.


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