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Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen
Die Antragstellung in der Visastelle der Botschaft muss persönlich und unter Vorlage folgender Unterlagen erfolgen. Alle geforderten Dokumente sind im Original und mit zwei gut lesbaren Kopien vorzulegen. Alle Dokumente müssen mit einer deutschen Übersetzung vorgelegt werden.
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- gültiger Reisepass (noch für mindestens sechs Monate gültig)
- Fotokopie der Seite 2 des Reisepasses des Antragstellers
- 3 biometrische Passfotos
- Heiratsurkunde: tunesische Dokumente müssen durch die zuständige Bezirksregierung, das tunesische Außenministerium beglaubigt und die Botschaft legalisiert werden und ins Deutsche übersetzt sein.
- ggf. Scheidungsurteil (falls einer der Ehepartner vorher verheiratet war)
Tunesische Dokumente müssen durch die zuständige Bezirksregierung, das tunesische Außenministerium beglaubigt und durch die Botschaft legalisiert werden und ins Deutsche übersetzt sein.
Wenn eine der geschiedenen Personen zum Zeitpunkt der Scheidung deutsch war, muss das deutsche Scheidungsurteil vorgelegt werden oder die ausländische Ehescheidung in Deutschland nach § 107 FamFG von der zuständigen Justizverwaltung in Deutschland anerkannt sein.
- Kopie des Reisepasses oder Personalausweises der / des deutschen Ehegatten / Ehegattin
- Aktuelle Meldebescheinigung der / des deutschen Ehegatten / Ehegattin, nicht älter als sechs Monate
- Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache (Niveau A1) des Antragstellers (akzeptiert werden Zertifikate ALTE-zertifizierter Sprachtester: Goethe-Institut, ÖSD, telc gGmbH, TestDaF). Es werden nur Zertifikate akzeptiert, bei denen das Prüfungsdatum nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Sind einzelne Module wiederholt worden, gilt das Datum des ältesten bestandenen Moduls. Bitte nutzen Sie die Wartezeit zum Spracherwerb.
- Ausnahmen vom Spracherfordernis
Diese Liste ist nicht abschließend. Zusätzliche Nachweise können im Rahmen der Antragsüberprüfung von der Botschaft nachgefordert werden. Die Vorlage aller geforderten Unterlagen garantiert nicht die Erteilung des Visums. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, weitere, seinen Antrag unterstützende Unterlagen beizufügen.
„Bei Kontaktanbahnung – insbesondere auch via Internet und soziale Netzwerke – sind Zurückhaltung und umsichtiges Verhalten dringend geboten, da missbräuchliche Absicht nicht ausgeschlossen werden kann. Aufgrund sich häufender Fälle dieser Art in Tunesien wird zu besonderer Vorsicht bei Eheversprechungen geraten.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass eine Eheschließung nicht automatisch zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland führt.“