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Reisekrankenversicherung im Visumverfahren
Für alle Visumanträge für kurzfristige Aufenthalte bis 3 Monate (auch Transit) ist der Nachweis einer Reisekrankenversicherung zwingend erforderlich. Dieser Nachweis muss schon bei Antragstellung vorgelegt werden und natürlich für den gesamten beantragten Reisezeitraum gültig sein.
Für alle Visumanträge für kurzfristige Aufenthalte bis 3 Monate (auch Transit) ist bei der Botschaft seit 2004 der Nachweis einer Reisekrankenversicherung zwingend erforderlich. Dieser Nachweis muss schon bei Antragstellung vorgelegt werden und natürlich für den gesamten beantragten Reisezeitraum gültig sein.
Bei sog. Jahresvisa für Geschäftsleute ist lediglich der Nachweis für die erste Reise erforderlich, aber auch für die folgenden Reisen kann an der Grenze ein Krankenversicherungsschutz verlangt werden.
Die Krankenversicherung muss für alle Schengener Staaten gültig sein und kann z.B. in Deutschland oder Tunesien abgeschlossen werden. In Tunesien bieten alle grösseren Versicherungsunternehmen eine Versicherung an, die die EU-Erfordernisse mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro erfüllen.
Für die Bearbeitung der Visumanträge ist ohne Unterschied, wo die Versicherung abgeschlossen wurde. Es unterhält auch kein Unternehmen besondere priviligierte Beziehungen mit der Botschaft, die eine Visumerteilung erleichtern könnten.
Letztlich sind die Kosten für die Versicherung überschaubar, wir wünschen aber allen Reisenden eine gute und gesunde Rückkehr!