Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach §81a AufenthG

05.02.2024 - Artikel

Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG wird ein neues Instrument zur Beschleunigung der Einreise von Fachkräften geschaffen. Bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes kann der Arbeitgeber in Vollmacht der ausländischen Fachkraft das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde am Ort der Betriebsstätte beantragen.

Ziel des Verfahrens ist es Arbeitgebern und Fachkräften ein durch Fristen zeitlich klar planbares Einreiseverfahren anzubieten, welches einen Zeitraum von 4 Monaten nicht übersteigen sollte.


Verfahrensablauf:

  • Der Arbeitgeber kontaktiert die Ausländerbehörde am Ort der Betriebsstätte, die zu den Einreisevoraussetzungen der Fachkraft, dem Betreiben des Anerkennungsverfahrens (soweit erforderlich) und der Einholung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit berät.
  • Die Ausländerbehörde und Arbeitgeber (als Bevollmächtigter der ausländischen Fachkraft) schließen eine individuelle Vereinbarung zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens
  • Die Ausländerbehörde führt das beschleunigte Fachkräfteverfahren durch. Falls erforderlich gehören hierzu auch das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung oder bei reglementierten Berufen das Einholen der Berufserlaubnis (weitere Informationen finden Sie hier: https://www.anerkennung-in-deutschland.de/html/de/), bzw. im Falle von Fachkräften mit akademischer Bildung das Zeugnisanerkennungsverfahren sofern der ausländische akademische Abschluss nicht in der Anabin-Datenbank http://anabin.kmk.org verzeichnet ist.
  • Sollten alle Voraussetzungen vorliegen, erteilt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung nach § 81a AufenthG und stellt die Vorabzustimmung ins Ausländerzentralregister. Die Botschaft wird systemisch benachrichtigt. Danach ist eine weitere Übersendung der Vorabzustimmung durch Ausländerbehörde, Antragsteller oder Arbeitgeber nicht erforderlich. Sie muss jedoch in zweifacher Kopie zum Antragstermin vorgelegt werden.
  • Sobald die gültige Vorabzustimmung vorliegt, können Sie hier einen Termin zur Antragsabgabe bei unserem Dienstleister TLSContact buchen.
  • Über den Antrag wird im Regelfall innerhalb von 3 Wochen entschieden. Ausnahmen sind möglich.
  • Gebühren: Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG wird eine Gebühr von 411,00 EUR erhoben. Ggfls. sind weitere Gebühren für die im Rahmen des Verfahrens durchgeführte Anerkennungsverfahren zu entrichten. Die Visumgebühr beträgt 75,00 EUR, zu entrichten in tunesischen Dinar.

Antragsunterlagen:

Der Antrag ist in 2 Exemplaren mit den nachfolgend aufgeführten Unterlagen einzureichen:

Exemplar 1
Exemplar 2



vollständig ausgefülltes Antragsformular


Reisepass (noch mindestens sechs Monate gültig)
und
Fotokopie der Seite 2 des Reisepasses des Antragstellers


1 biometrisches Passfoto


Motivationsschreiben


Vorabzustimmung der Ausländerbehörde im beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG (Kopie ausreichend)


Urkundenkopien, die der Vorabzustimmung beigeheftet sind


Originalurkunden des für den Visumantrag relevanten Schul- oder Studienabschlusses, beglaubigt und übersetzt. „Copie Conforme“ wird nicht akzeptiert.


Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache entsprechend dem gemäß Vorabzustimmung notwendigen Sprachniveau durch Zertifikat eines Instituts, dass von einem zur Abnahme von Prüfungen nach den Kriterien des ALTE zugelassen ist, derzeit: ELC, Goethe-Institut, ÖSD, telc gGmbH, TestDaF.

Es werden in der Regel nur Zertifikate akzeptiert, bei denen das Prüfungsdatum nicht viel länger als ein Jahr zurückliegt. Sind einzelne Module wiederholt worden, gilt das Datum des ältesten bestandenen Moduls.



Nachweis ausreichenden Krankenversicherungsschutzes für die Einreise durch eine Versicherung, gültig ab dem gewünschten Einreisetag und für eine Dauer von 3 Monaten

Versicherungen mit Dauern von einem Jahr, aber Beschränkung auf 90 Tage Aufenthalt, sind meist nicht erforderlich oder geeignet, da diese für mehrere Kurzzeitaufenthalte bestimmt sind.

Diese Liste ist nicht abschließend. Zusätzliche Nachweise können im Rahmen der Antragsüberprüfung von der Botschaft nachgefordert werden. Die Vorlage aller geforderten Unterlagen garantiert nicht die Erteilung des Visums. Der Antragsteller kann weitere, seinen Antrag unterstützende Unterlagen beizufügen.


Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an folgende ausländische Fachkräfte sowie deren miteinreisende Familienangehörige:

  • Berufsausbildung/betriebliche Weiterbildung (§16a AufenthG)
  • Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§16d AufenthG)
  • Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung (§18a AufenthG)
  • Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§18b AufenthG)
  • Beschäftigung als hochqualifizierte Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§18c Absatz 3 AufenthG)
  • Forscher (§18d AufenthG)
  • Beschäftigung als leitender Angestellter, Führungskraft oder Spezialist (§19c Absatz 1 i.V.m. §3 BeschV)
  • Beschäftigung als Wissenschaftler oder Lehrkraft (§19c Absatz 1 i.V.m. §5 BeschV)
  • Befristete praktische Tätigkeit im Kontext der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation außerhalb von §16d (§19c Absatz 1 i.V.m. §8 Absatz 3 BeschV)
  • Beschäftigung als IT-Spezialist (§19c Absatz 2 i.V.m. §6 BeschV)
  • Beschäftigung im begründeten Einzelfall öffentlichen Interesses (§19c Absatz 3 AufenthG)
  • Beamte (§19c Absatz 4 AufenthG)

nach oben