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Beschleunigtes Fachkräfteverfahren nach §81a AufenthG
Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG wird ein neues Instrument zur Beschleunigung der Einreise von Fachkräften geschaffen. Bei Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebotes kann der Arbeitgeber in Vollmacht der ausländischen Fachkraft das beschleunigte Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde am Ort der Betriebsstätte beantragen.
Ziel des Verfahrens ist es Arbeitgebern und Fachkräften ein durch Fristen zeitlich klar planbares Einreiseverfahren anzubieten, welches einen Zeitraum von 4 Monaten nicht übersteigen sollte. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an die am Ende dieser Seite aufgeführten ausländischen Fachkräfte.
Verfahrensablauf:
- Der Arbeitgeber kontaktiert die Ausländerbehörde am Ort der Betriebsstätte, die zu den Einreisevoraussetzungen der Fachkraft, dem Betreiben des Anerkennungsverfahrens (soweit erforderlich) und der Einholung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit berät.
- Die Ausländerbehörde und Arbeitgeber (als Bevollmächtigter der ausländischen Fachkraft) schließen eine individuelle Vereinbarung zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens
- Die Ausländerbehörde führt das beschleunigte Fachkräfteverfahren durch. Falls erforderlich gehören hierzu auch das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung oder bei reglementierten Berufen das Einholen der Berufserlaubnis (weitere Informationen finden Sie hier bzw. im Falle von Fachkräften mit akademischer Bildung das Zeugnisanerkennungsverfahren sofern der ausländische akademische Abschluss nicht in der Anabin-Datenbank verzeichnet ist.
- Sollten alle Voraussetzungen vorliegen, erteilt die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung nach § 81a AufenthG und stellt die Vorabzustimmung ins Ausländerzentralregister. Die Botschaft wird systemisch benachrichtigt. Danach ist eine weitere Übersendung der Vorabzustimmung durch Ausländerbehörde, Antragsteller oder Arbeitgeber nicht erforderlich. Sie muss jedoch in zweifacher Kopie zum Antragstermin vorgelegt werden.
- Achtung: Zu diesem Zeitpunkt muss die Terminregistrierung in der jeweiligen Kategorie (Pflegekraft, Blaue Karte EU etc.) bei der Botschaft bereits vorgenommen worden sein. Wenn nicht, muss diese unverzüglich hier (Online-Terminvergabesystem) vorgenommen werden. Nur so kann die Botschaft sicherstellen, dass die Terminvergabe ohne Verzögerung innerhalb der 3-Wochenfrist erfolgt. Terminbuchungen, die zu spät erfolgen, können nicht berücksichtigt werden.
- Die ausländische Fachkraft erhält über das Online-Terminvergabesystem innerhalb von 3 Wochen einen Termin zur Visumantragstellung, dazu muss der Termin jedoch, wie oben beschrieben, beantragt worden sein. Über den Antrag wird im Regelfall innerhalb einer Frist von 3 Wochen entschieden.
- Gebühren: Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG wird eine Gebühr von 411,00 EUR erhoben. Ggfls. sind weitere Gebühren für die im Rahmen des Verfahrens durchgeführte Anerkennungsverfahren zu entrichten. Die Visumgebühr beträgt 75,00 EUR, zu entrichten in tunesischen Dinar.
Antragsunterlagen:
Der Antrag ist in 2 Exemplaren mit den nachfolgend aufgeführten Unterlagen einzureichen:
Exemplar 1 | Exemplar 2 | |
☐ | ☐ | vollständig ausgefülltes Antragsformular |
☐ | ☐ | Reisepass (noch mindestens sechs Monate gültig) und Fotokopie der Seite 2 des Reisepasses des Antragstellers |
☐ | ☐ | 3 biometrische Passfotos |
☐ | ☐ | Motivationsschreiben |
☐ | ☐ | Vorabzustimmung der der Ausländerbehörde im beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG (Kopie ausreichend) |
☐ | ☐ | Urkundenkopien, die der Vorabzustimmung beigeheftet sind |
☐ | ☐ | Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache entsprechend dem gemäß Vorabzustimmung notwendigen Sprachniveau durch Zertifikat eines Instituts, dass von einem zur Abnahme von Prüfungen nach den Kriterien des ALTE zugelassen ist, derzeit: ELC, Goethe-Institut, ÖSD, telc gGmbH, TestDaF Es werden in der Regel nur Zertifikate akzeptiert, bei denen das Prüfungsdatum nicht viel länger als ein Jahr zurückliegt. Sind einzelne Module wiederholt worden, gilt das Datum des ältesten bestandenen Moduls. |
☐ | ☐ | Nachweis ausreichenden Krankenversicherungsschutzes für die Einreise gültig ab dem gewünschten Einreisetag und für eine Dauer von mindestens 3 Monaten |
Diese Liste ist nicht abschließend. Zusätzliche Nachweise können im Rahmen der Antragsüberprüfung von der Botschaft nachgefordert werden. Die Vorlage aller geforderten Unterlagen garantiert nicht die Erteilung des Visums. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, weitere, seinen Antrag unterstützende Unterlagen beizufügen.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an folgende ausländische Fachkräfte sowie deren miteinreisende Familienangehörige:
- Berufsausbildung/betriebliche Weiterbildung (§16a AufenthG)
- Durchführung von Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (§16d AufenthG)
- Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung (§18a AufenthG)
- Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§18b AufenthG)
- Beschäftigung als hochqualifizierte Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§18c Absatz 3 AufenthG)
- Forscher (§18d AufenthG)
- Beschäftigung als leitender Angestellter, Führungskraft oder Spezialist (§19c Absatz 1 i.V.m. §3 BeschV)
- Beschäftigung als Wissenschaftler oder Lehrkraft (§19c Absatz 1 i.V.m. §5 BeschV)
- Befristete praktische Tätigkeit im Kontext der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation außerhalb von §16d (§19c Absatz 1 i.V.m. §8 Absatz 3 BeschV)
- Beschäftigung als IT-Spezialist (§19c Absatz 2 i.V.m. §6 BeschV)
- Beschäftigung im begründeten Einzelfall öffentlichen Interesses (§19c Absatz 3 AufenthG)
- Beamte (§19c Absatz 4 AufenthG)