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Arbeitsplatzsuche Fachkraft mit Berufsausbildung

09.02.2021 - Artikel

Wichtiger Hinweis: Sie müssen Ihre ausländische berufliche Qualifikation vor Visumantragstellung durch die zuständige deutsche Stelle anerkennen lassen. Eine fehlende Anerkennung führt zwangsläufig zur Ablehnung Ihres Visumantrags. Die notwendigen Informationen zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens finden Sie auf dieser Webseite.


Die Antragstellung in der Visastelle der Botschaft muss persönlich und unter Vorlage folgender Unterlagen erfolgen. Alle geforderten Dokumente sind im Original und mit zwei gut lesbaren Kopien vorzulegen. Alle Dokumente müssen mit einer deutschen Übersetzung vorgelegt werden.

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • gültiger Reisepass (noch für mindestens sechs Monate gültig)
  • Fotokopie der Seite 2 des Reisepasses des Antragstellers
  • biometrisches Passfoto
  • Motivationsschreiben aus dem der Ablauf der Arbeitsplatzsuche hervorgeht, welche Arbeitsstellen Sie interessieren, wo Sie sich bewerben wollen, wo Sie sich aufhalten werden
  • Lebenslauf
  • Anerkennungsbescheid der zuständigen Stelle
    • Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass eine Visumbeantragung ohne vollständige Anerkennung nicht möglich ist. Die notwendigen Informationen zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens finden Sie hier.
  • Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) durch Zertifikat eines Instituts, dass von einem zur Abnahme von Prüfungen nach den Kriterien des ALTE zugelassen ist, derzeit: ECL, Goethe-Institut, ÖSD, telc gGmbH, TestDaF
  • Nachweis der Finanzierung
    • deutsches Sperrkonto 947,00 EUR/Monat
    • Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 AufenthG
  • Nachweis ausreichenden Krankenversicherungsschutzes für die gesamte Aufenthaltsdauer in Deutschland

Diese Liste ist nicht abschließend. Zusätzliche Nachweise können im Rahmen der Antragsüberprüfung von der Botschaft nachgefordert werden. Die Vorlage aller geforderten Unterlagen garantiert nicht die Erteilung des Visums. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, weitere, seinen Antrag unterstützende Unterlagen beizufügen.

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